Werden zu Wohnzwecken vermietete Immobilien vererbt oder verschenkt, unterliegen diese nicht mit ihrem vollen Wert, sondern nur in Höhe von 90% der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Voraussetzung war bisher, dass die Immobilie in Deutschland oder im EU-/EWR-Ausland belegen war.
Künftig soll der Bewertungsabschlag von 10% auch dann gelten, wenn sich die Immobilie im Drittausland befindet und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird eine Liste der Staaten veröffentlichen, die diese Voraussetzungen erfüllen.
Die Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten.