Wie in unserem Newsletter aus Januar 2024 berichtet, können nach derzeit geltendem Recht Verluste aus Termingeschäften (z.B. Optionsgeschäfte, Swaps, Devisentermingeschäfte, Forwards und Futures sowie Contracts for Difference (CFDs)) nur eingeschränkt mit Gewinnen verrechnet werden. Zum einen dürfen sie innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie mit Einnahmen aus Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Zum anderen ist die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften auch betraglich auf EUR 20.000 pro Kalenderjahr gedeckelt. Ein darüber hinausgehender, nicht verrechenbarer Verlust kann in künftige Jahre vorgetragen werden, bleibt aber auch in den Folgejahren jeweils auf EUR 20.000 p.a. beschränkt.
Hiergegen hatte ein Anleger geklagt, der in ein und demselben Veranlagungszeitraum aus verschiedenen Termingeschäften sowohl erhebliche Gewinne als auch erhebliche Verluste in ungefähr gleicher Höhe generiert hatte. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit die Verluste des einen Termingeschäfts mit Gewinnen des anderen Termingeschäfts zu verrechnen, wurde seitens des Finanzamtes eine erhebliche Steuerzahlung (im Streitfall ca. EUR 60.000) festgesetzt, dem bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein saldiertes Ergebnis von EUR 0 gegenüberstand.
Finanzgericht und Bundesfinanzhof hatten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung geäußert und dem Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben.
Im Rahmen des JStG 2024 nimmt der Gesetzgeber die Hinweise der Rechtsprechung auf und streicht die umstrittenen Regelungen zur Verlustverrechnung von Termingeschäften. Damit sollen künftig Verluste aus Termingeschäften mit sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen und zudem in voller Höhe ohne betragsmäßige Begrenzung verrechnet werden können.
Die Regelung soll in allen offenen Fällen zur Anwendung gelangen – also auch für vergangene Veranlagungszeiträume. Da die Banken ihre Steuerprogramme entsprechend anpassen müssen und dies nicht innerhalb weniger Tage möglich ist, soll den Kreditinstituten eine Umsetzungsfrist bis zum 31.12.2025 eingeräumt werden. Anleger werden somit auch die Verrechnung für Verluste, die aus Termingeschäften im Kalenderjahr 2025 entstanden sind, in ihrer Einkommensteuererklärung für 2025 geltend machen müssen.