Nachweismöglichkeit des niedrigeren gemeinen Werts (§ 220 Abs. 2 BewG)

Aufgrund verschiedener Klageverfahren zur Immobilienbewertung für Zwecke der (neuen) Grundsteuer soll eine Regelung in das Bewertungsgesetz aufgenommen werden, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen soll, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert seines Grundstücks nachzuweisen und dessen Festsetzung zu erreichen, wenn der nachgewiesene niedrigere gemeine Wert den vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert um mindestens 40 % unterschreitet. Als Nachweis kann insbesondere auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis dienen.

Die Regelung soll ab dem Tag nach der Verkündung in Kraft treten.