Einführung einer Wegzugsteuer für Anteile an Investmentfonds (§ 19 Abs. 3; 49 Abs. 5 InvStG)

Das deutsche Steuerrecht kennt bisher eine Wegzugsteuer für Anteile an Kapitalgesellschaften: ist eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 1% beteiligt, fingiert das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Veräußerung dieser Anteile, wenn der Steuerpflichtige seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert. Folge dieser Fiktion ist, dass der Steuerpflichtige einen fiktiven Veräußerungsgewinn versteuern muss, auch wenn ihm keine Liquidität zufließt.

Diese Wegzugsteuer möchte der Gesetzgeber künftig auf Anteile an einem Investmentvermögen ausweiten. Sie soll dann greifen, wenn der „Wegzügler“ Anteile an einem Investmentfonds in seinem Privatvermögen hält und

  • die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar mind. 1% betragen hat; oder
  • die Anschaffungskosten der im Zeitpunkt des Wegzugs mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Investmentanteile EUR 500.000 überschreiten.

Die Wegzugsteuer gilt nur für Gewinne; Verluste aus der fingierten Veräußerung werden nicht berücksichtigt (es gibt also keine Steuererstattung auf fingierte Verluste).

Die Neuregelung, die eine drastische Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition von Anlegern darstellt, soll für „Wegzüge“ nach dem 31.12.2024 gelten.